Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.'''
'''Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.'''


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'''Beitragspflichtiges Einkommen'''
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.
Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können. Wie z.B.
* Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
* Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
* Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
* Pensionen
* Witwenrente
* Beamtenbezüge
* Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
* Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
* Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
'''Nicht beitragspflichtiges Einkommen'''
Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen zählen z.B.:
* Mutterschaftsgeld
* Elterngeld
* Betreuungsgeld
* Wohngeld
* Kindergeld
Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
'''Nachweis des Einkommens'''
Damit die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag berechnen kann, wird ein Einkommensnachweis benötigt. Als Nachweis eignet sich der Einkommenssteuerbescheid oder Kontoauszüge.




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