Krankenversicherung gesetzliche, Befreiung von der Pflichtversicherung in der GKV: Unterschied zwischen den Versionen

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Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe  § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich.
Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe  § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich.




Arbeitnehmern, deren Einkommen nicht in dem Maße wie die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist und die daher auf einmal unter die Grenze rutschen;
- Arbeitnehmern, deren Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht.
Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren;  
- Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren;  
Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich;
Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich;
Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“;  
Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“;  
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