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Haftpflichtversicherung, VVG §§ 149 bis 158k<br /> | |||
Im | Im Versicherungsvertragsgesetz (Bundesgesetz) sind die Rechte der Versicherer wie der Versicherungsnehmer geregelt. In den Bestimmungen für die einzelnen Versicherungszweige sind Im 2. Abschnitt, Haftpflichtversicherung §§ 149 bis 158k, die Regelungen für die private Haftpflichtversicherung enthalten. | ||