Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Vorruhestandsgeld .<br />
* Vorruhestandsgeld .<br />
'''Bei Arbeitnehmern''' wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.<br />
'''Bei Arbeitnehmern''' wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.<br />


'''Freiwillig Versicherte:'''
'''Freiwillig Versicherte:'''
XXX<br />
 
Nach dem Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte die Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig fortsetzen.
 
Hierzu wurde die sog. obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. D.h. jeder Beendigung der Versicherungspflicht folgt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass eine Erklärung durch das Mitglied erforderlich ist.
 
Erklärt das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis durch die Krankenkasse den Austritt, so kommt keine freiwillige Mitgliedschaft zustande. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer anderweitigen nahtlosen Absicherung im Krankheitsfall. Ein entsprechender Nachweis hierfür muss jedoch eingereicht werden.
 
 
'''Weiterer Personenkreis: Berufsanfänger'''
 
Des weiteren können bestimmte Personenkreise eine freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag abschließen.
 
Überschreitet das Einkommen ab Beschäftigungsbeginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind diese versicherungsfrei und können sich auf Antrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden.
 
 
'''Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft'''
 
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.
 
Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.
 
{| class="wikitable"
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! Bezeichnung !! Jahr !! Euro !! Bemerkung
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| grundsätzliche Bemessungsgrenze || 2017 || 4.350,00 Euro monatlich ||
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| Mindestbemessungsgrundlage || 2017 || 991,67 Euro monatlich || 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Nachweis niedrigerer Einnahmen || 2017 || mind. 2.231,25 Euro monatlich || 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III || 2017 || 1.487,50 Euro monatlich || 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
|}
 
 




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