Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* bei '''Körperverletzung und Tötung'''  liegt die Höchstgrenze  für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem<br />
* bei '''Körperverletzung und Tötung'''  liegt die Höchstgrenze  für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem<br />
: Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr..
: Ereignis bei maximal XXX 600.000 oder einer Rente von XXX 36.000 € pro Jahr..
* bei '''Sachschäden''', an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. <br />
* bei '''Sachschäden''', an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei XXX 300.000 € pro Schadenereignis. <br />





Version vom 13. März 2017, 09:01 Uhr

Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von bestimmten Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung. Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum. Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.

Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen:

  • bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem
Ereignis bei maximal XXX 600.000 € oder einer Rente von XXX 36.000 € pro Jahr..
  • bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei XXX 300.000 € pro Schadenereignis.


👁 Siehe auch : Gefährdungshaftung
👁 Siehe auch : Verschuldenshaftung / deliktische Haftung

Schlagwort: Haftung, Haftpflicht Gesetz, höhere Gewalt, Obergrenze Haftung