Billigkeitshaftung

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Billigkeitshaftung

Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Siehe auch: Verschuldenshaftung / deliktische Haftung
Siehe auch: Gefährdungshaftung

Schlagwort: