Billigkeitshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Billigkeitshaftung<br />


Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. [https://dejure.org/gesetze/BGB/829.html § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen]
Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. <br />


Siehe auch: [[Verschuldenshaftung, deliktische Haftung]]<br />
Siehe auch: [[Gefährdungshaftung]]<br />


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'''Siehe auch:'''<br />
[https://dejure.org/gesetze/BGB/829.html  § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen]<br />
[[Verschuldenshaftung / deliktische Haftung]]<br />
[[Gefährdungshaftung]]<br />




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Aktuelle Version vom 8. November 2021, 13:46 Uhr

Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen.


Siehe auch:
§ 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Verschuldenshaftung / deliktische Haftung
Gefährdungshaftung



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