Haftung
Version vom 14. Juli 2021, 11:53 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
"Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehen müssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfen sein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt."
Quelle: Wikipedia
- Haftungsarten
- - Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- - Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- - Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
- Haftung als Privatperson
- Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. - § 823 BGB
- Haftung von Kinder
- Haftung Aufsichtspflichtiger
- Eltern sind i.d.R. für die Handlungen ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben die Sorge- und Aufsichtspflicht. Ist den Eltern, oder den jeweiligen verpflichteten Aufsichtspersonen, kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorzuwerfen, die zu einem Haftpflichtschaden geführt hat, so bleibt es dabei, dass der Geschädigte keine Handhabe hat, gegen den Schädiger vorzugehen. Ist jedoch eine Aufsichtspflichtsverletzung auszumachen, die die Schädigung erst ermöglicht hat, dann muss die Aufsichtsperson für den Schadenersatz sorgen.
Kleine Kinder sollten immer in der Privathaftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung "deliktunfähige Kinder" versichert werden. |
- Haftung als privater Tierhalter
- Der Tierhalter haftet in unbegrenzter Höhe für Schäden die durch das Tier (Hund, Pferd ..) herbeigeführt wurden. Hier gilt lt. Gesetz die verschuldensunabhängige Haftung.
- Haftung mit dam Privat-Kfz
- Haftung im Verein
- Haftung mit dem Vereinsvermögen:
- Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.
- Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitgliedes:
- Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung eines Vereinsmitglieds haftet auch (gesamtschuldnerisch) der Verein. Hier hilft die Vereinsversicherung, konkret die Vereinshaftpflichtversicherung.
- Haftung Vereinsvorstand:
- Haftung im Ehrenamt:
- Haftung GbR
- Haftung GmH
- Die GmbH haftet i.d.R. lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Bei Verletzung der Sorgfallspflichten ist der Geschäftsführer der Gesellschaft ersatzpflichtig.
- Haftung OHG
- Gem. § 124 HGB haftet die OHG Gesellschaft für Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haften auch die Gesellschafter gem. § 128 HGB mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Haftung der OHG Gesellschafter kann nicht vertraglich begrenzt/eingeschränkt werden. Besteht eine Gesellschaftsschuld so kann der Gläubiger direkt beim Gesellschaftsgläubiger seine Forderungen eintreiben! Er ist nicht verpflichtet seine Forderung gegenüber der Gesellschaft selbst aus dem Gesellschaftsvermögen geltend zu machen. Es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Wird der OHG Gesellschafter in Anspruch genommen, muss er für die Schulden der Gesellschaft aufkommen. Im Innenverhältnis kann er dann "verauslagten" Forderungen wieder geltend machen.
- Nach § 130 HGB haftet ein neu eintretender Gesellschafter auch für die Altschulden einer OHG! Es spielt keine Rolle dass der neue Gesellschafter erst später in die OHG eingetreten ist. Der ausscheidende Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten die die OHG während seiner Gesellschaftertätigkeit eingegangen ist. Dies für die Dauer von fünf Jahren Siehe § 160 HGB. Erst danach tritt eine Haftungsbefreiung ein. Ergeht ein Urteil gegen die Gesellschaft kann nicht gegen den Gesellschafter vollstreckt werden. - § 129 IV HGB
- Haftung AG
Siehe auch:
Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB
vertragliche Haftung
gesetzliche Haftung
verschuldensunabhängige Haftung
Verschuldensformen
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