Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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- Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, | - Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern<br /> | ||
- Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.<br /> | - Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.<br /> | ||
Version vom 25. März 2021, 15:28 Uhr
Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehen müssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfen sein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt. Quelle: Wikipedia
- Haftungsarten
- Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
👁 Siehe auch: Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB
👁 Siehe auch: vertragliche Haftung
👁 Siehe auch: gesetzliche Haftung
👁 Siehe auch: verschuldensunabhängige Haftung
👁 Siehe auch: Verschuldensformen
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