Waldversicherungen, Urteile

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Verkehrssicherungspflicht auf Forstwirtschaftswegen


Sachverhalt:
Bei einem Waldspaziergang auf einem Forstwirtschaftsweg hatte sich bei leichtem Wind ein Ast von einer Eiche gelöst und die Spaziergängerin am Hinterkopf getroffen. Die Spaziergängerin befand sich nach dem Unfall im Komazustand und lebt seither in häuslicher Pflege. Durch ihre Pflegerin vertreten verlangte die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro sowie die Feststellung der Eintrittspflicht für weitere Folgen des Unfallereignisses.


Entscheidung:
Die Klage wurde abgewiesen.


Begründung:
Im Wald selbst gelte, anders als an dessen Rand, nur eine sehr eingeschränkte Versicherungssicherungspflicht des Waldbesitzers. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht, nur wenn Anhaltspunkte für eine zeitlich nahe Gefahrverwirklichung vorliegen. Das ist hier nicht gegeben. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist von der Eiche eine latente Gefahr ausgegangen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild hätte es aber auch noch 10 Jahre dauern können, bis es zu einem Astbruch kommt. Der Waldbenutzer kann nicht erwarten, dass hinsichtlich eine solchen potentiellen Gefahr eine regelmäßige prophylaktische Untersuchung des Waldes im Bereich der Wege ausgeführt werde. Aus wirtschaftlichen Gründen ist dies dem Waldbesitzer nicht zumutbar. Daher muss derjenige sich den Risiken bewusst sein, wenn trotz den allgemeinen Gefahren ein Spaziergang im Wald unternommen wird.

LG Saarbrücken 03.03.2010
Az. 12 O 271/06



Hangrutsch aufgrund schlechter Wegpflege


Sachverhalt:
An einem Hanggrundstück löste sich ein Erdrutsch, der Erdmassen und Schlammmassen auf das darunter liegende Nachbargrundstück geschwemmt hat und dabei in die Kellerräume eingedrungen sind.


Entscheidung:
Der Waldbesitzer wird zum Schadensersatz verurteilt.


Begründung:
Der Waldbesitzer wird zum Schadensersatz verurteilt, da er der Verkehrssicherungspflicht bezüglich seines Waldweges nicht nachgekommen ist. Der Waldbesitzer ist auch verpflichtet gewesen den Waldweg so zu unterhalten, dass weiter unten liegende Grundstücke vor Schädigungen geschützt sind. Tatsächlich hatte die mangelhafte Pflege dazu geführt, dass der Weg verwilderte und sich Wassermassen ansammelten, die dann zum Abrutschen führten.

OLG Saarbrücken 21.06.2006
Az. 4 U 113/05