Versicherungspflicht GmbH Gesellschafter

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Die Sozialversicherungspflicht ist für GmbH Geschäftsführer nicht gesondert geregelt. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine allgemeine Aussage getroffen: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Die Kriterien zur Einordnung der Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern werden daher von der Rechtsprechung festgelegt. Diese Kriterien haben sich in der Vergangenheit verändert. Eine weitaus höhere Bedeutung als früher haben die im Gesellschaftsvertrag geregelten Mehrheitsverhältnisse, so die Entscheidung des Bundessozialgerichtes. Die Überprüfung des eigenen Status ist jedem Geschäftsführer zu empfehlen.


  • Selbständige / Nichtselbständige Arbeit
Gesamtbild der Arbeitsleistung dient zur Einstufung, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit gegeben ist. Wichtigster Anhaltspunkt ist hierbei die Betriebseingliederung (Rechtsmacht im Unternehmen) bzw. das Unternehmensrisiko.
Als nichtselbständig und damit sozialversicherungspflichtig ist eine Geschäftsführer oftmals dann, wenn diese in den Betrieb so eingegliedert ist und an Weisungen gebunden ist, dass dieser nicht mehr frei entscheiden kann, wie dessen Arbeit ausgeführt wird, bezüglich Zeit, Ort und Dauer.


Kapitalbeteiligung
Anhand der Kapitalbeteiligung ist die Einschätzung der Weisungsunabhängigkeit des GmbH Geschäftsführers möglich. Die Kapitalbeteiligung ist das wichtigste Kriterium. Ist der Geschäftsführer ein Mehrheitsgesellschafter – Inhaber von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile - , der sich Weisungen selbst erteilen kann, so ist dieser Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig.
Auch eine geringere Kapitalbeteiligung kann u.U. ausreichen, um als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag des Geschäftsführer über eine festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die Weisungen bzgl. Dauer, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern. Dies muss ausdrücklich geregelt sein, sonst gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse.
⚠️ Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter bzw. Fremdgeschäftsführer aufgrund der angenommenen Weisungsgebundenheit durch die Gesellschafterversammlung als unselbständig eingestuft. Es besteht Versicherungspflicht.
Beherrschende Gesellschafter werden auch dann als selbständig angesehen, wenn diese nicht als Geschäftsführer tätig sind, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind. Formal befindet sich der Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder ist an Weisungen des Geschäftsführer gebunden. Jedoch kann der beherrschende Gesellschafter die Abhängigkeit jederzeit beenden und ist somit als selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen.


  • Merkmale zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer an der GmbH ist kleiner als 50 %
Keine Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer, sog. Fremdgeschäftsführer
Einbindung in die Arbeitsorganisation des Betriebes
vereinbartes Wettbewerbsverbot
vereinbarter Jahresurlaub
vereinbarte Überstundenvergütung
vereinbarte Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Arbeitgeberzuschuss bei Krankheit
festgeschriebenes Jahresgehalt
abgeschlossene Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen zugunsten des Geschäftsführers
Überwachungsrechte und Kontrollrechte der Gesellschafter oder anderer Geschäftsführer
Selbstkontrahierungsverbot
Überordnung eines anderen Geschäftsführers
eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführern


  • Merkmale für keine Sozialversicherungspflicht, selbständige Tätigkeit
Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft des Geschäftsführers von über 50 %
freie Tätigkeitseinteilung bzgl. Zeit, Umfang, Dauer und Ort
erfolgsabhängiges Gehalt
Recht zur alleinigen und unmittelbaren Vertretung der Gesellschaft
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Übernahme von einer Bürgschaft
Einflussnahme auf die Organisation des Betriebs
Bestehen einer eigenen Betriebsstätte


  • Sonderfälle der Rentenversicherungspflicht trotz Selbständigkeit
Werden die Kriterien der selbständigen Tätigkeit erfüllt kann es in Sonderfällen zu einer Rentenversicherungspflicht kommen. Bestimmte Selbständige hat der Gesetzgeber als schutzbedürftig eingestuft, dass diese ähnlich wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. Diese sind nach § 2 Nr. 9 SGB VI selbständig Tätige, die
im Rahmen der selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber Tätigkeiten ausführen
Werden 5/6 des Jahresumsatzes über einen Auftraggeber generiert, wird eine wesentliche Tätigkeit angenommen. Als Ausnahme kann projektbezogene Arbeit eingestuft werden.


  • Sperrminorität
Die Sperrminorität ermöglicht es, dass keine Beschlussfassung gegen den Minderheits-Gesellschafter einer GmbH gefasst werden können.
So sind zur Kapitalerhöhung eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Hält der Minderheitsgesellschafter über 25% Anteile, so kann er einer Kapitalerhöhung widersprechen und somit verhindern.



Siehe auch
Versicherungspflicht


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