Umzugsguttransportversicherung

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Die Haftung der Möbelspedition ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen begrenzt bzw. ausgeschlossen. Nachfolgend eine Übersicht der Haftung des Spediteurs und Transport- / Lagerversicherung

Ereignis Gesetzliche Haftung der Spedition
Unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt Keine Haftung gem. § 426 HGB
Beschädigung oder Verlust des Umzugszugs während des Transports Haftung für den Zeitwert des Umzugsgutes, wenn eine gesetzliche Haftung vorliegt (Wertersatzprinzip) Haftung gem. §§ 451 ff. BGB beschränkt auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum
transportbedingte Zwischenlagerung Beschränkte gesetzl. Haftung nach §§ 451 ff BGB auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum
Containerlagerung auf unbestimmte Zeit – disponierte Lagerung Beschränkte ges. Haftung nach ALB auf 620 Euro je Kubikmeter bezogen auf das Volumen der beschädigten Gegenstände
Güterfolgeschäden Keine Haftung gem. § 425 HGB


  • Versicherbare Gegenstände

In der Umzugstransportversicherung wird das Umzugsgut versichert. Inklusive bruchempfindliche Gegenstände und Antiquitäten. Zusätzlich können PKW, Motorräder und Boote mitversichert werden. Das Gepäck kann während der Reise an den Bestimmungsort versichert werden. Es besteht auch die Möglichkeit den Hausrat für die ersten 60 Tage im neuen Zuhause zu versichern.


  • Nicht versicherbare Gegenstände

Zu den nicht versicherbaren Gegenständen zählen:

- Pflanzen
- lebende Tiere
- Bargeld
- Briefmarken
- Urkunden
- Dokumente
- Edelsteine
- Schmuck
- Münzen
- echte Pelze
- ungemünztes / gemünztes Edelmetall


  • Ermittlung der Versicherungssumme

Die Ermittlung der Versicherungssumme basiert auf einer Inventarliste, die vor dem Transport erstellt werden sollte. Hierbei wird der Wert des gesamten Umzugsgutes inkl. Frachtkosten festgelegt. Bei der Wertfestlegung kann zwischen Neuwert und Zeitwert gewählt werden.


  • Vorteile der Neuwertentschädigung

Bei der Neuwertversicherung erfolgt die Entschädigung auch von gebrauchten Gegenständen zum Neuwert ohne den Abzug „Neu für Alt“.


  • Nicht versicherte Schäden

Nicht unter den Versicherungsschutz der Umzugsguttransportversicherung fallen Schäden, die aufgrund der Beschaffenheit oder dem mangelhaften Zustand des Umzugsgutes bestehen. Wie z.B.:

- Lösung von Leimvebindungen
- Schäden an Polstermöbeln aufgrund verderblicher Güter
- Rissbildung oder Blindwerden der Politur
- Annahme von Gerüchen
- Inneres Verderben
- Auslaufen von Flüssigkeiten
- Fadenbruch


Zu beachten bei Ablieferung am Bestimmungsort

Die Überprüfung des Umzugsgutes muss umgehend und sofort erfolgen. Sind äußerliche Schäden erkennbar, so müssen diese gemeinsam mit dem Möbelpacker festgestellt und innerhalb von 24 Stunden dem Versicherer schriftlich gemeldet werden. Schäden, die nicht äußerliche erkennbar waren, sind innerhalb von 30 Tagen schriftlich an den Versicherer nachzumelden.


Schadenbeispiele aus der Umzugsguttransportversicherung


Ereignis Gesetzliche Haftung des Spediteurs
Bei einem Unfall auf der Autobahn wird der Umzugs-LKW durch einen Dritten verwickelt. Am Umzugsgut entsteht ein Schaden von rund 20.000 Euro. Das Unfallereignis ist für den Spediteur nicht vermeidbar (unabwendbares Ereignis) und daraus resultiert keine Haftung für den Spediteur.

Der Umziehende hat auf eigenen Wunsch sein Umzugsgut selbst verpackt. Am Bestimmungsort wird festgestellt, dass mehrere Gegenstände zerbrochen sind. || Der Spediteur beruft sich auf den Haftungsausschluss und haftet daher nicht.

Während des Transports wird das neuwertige Ledersofa beschädigt und erleidet einen Totalschaden in Höhe von 4.000 Euro. Der Spediteur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Höhe des Zeitwerts für das zerstörte Ledersofa. Dieser entspricht ca. 70 % des Anschaffungspreises bei einem 1 Jahr alten Sofa. Aufgrund der Neuwertversicherung wird der gesamte Schaden ersetzt.
Der Hausrat wird in einem Container beim Spediteur für einen Zeitraum von 2 Jahren gelagert. Nach Ablauf der Lagerzeit werden Schäden durch Feuchtigkeit an diversen Möbeln festgestellt. Der Schaden beläuft sich auf 6.000 Euro. Das Einlagerungsvolumen insgesamt beträgt 5 Kubikmeter. Der Spediteur haftet nach den ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports). Die Höhe beträgt 620 Euro je Kubikmeter Einlagerungsvolumen. 3.100 Euro.






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