Sorgerechtsverfügung

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Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie versterben. Denn Großeltern oder Verwandte übernehmen nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so darf das Gericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der verstorbenen Eltern abweichen. Die Wirksamkeit einer Sorgerechtsverfügung setzt analog den formalen Vorschriften des Testaments voraus.

Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach dem Tod der Eltern oder einer alleinerziehenden Person darüber, wer die minderjährigen Kinder vertreten darf. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, so prüft das Vormundschaftsgericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person, so kann das Gericht von der Sorgerechtsverfügung abweichen. Daher ist es zu empfehlen, eine Ersatzperson zu benennen. Der benannte Vormund muss volljährig und mit der Benennung als Vormund einverstanden sein.

Die Sorgerechtsverfügung umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Diese können von einer Person durchgeführt werden oder auf verschieden Personen aufgeteilt werden.

Der namentliche Ausschluss von Personen ist auch möglich. Hierzu sollte ein Grund des Ausschlusses angegeben werden. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können sich einer Sorgerechtsverfügung widersetzen.

Die Sorgerechtsverfügung muss vom Sorgeberechtigten handschriftlich verfasst werden und mit Vornamen und Zunamen unterschrieben werden. Bei Eheleuten empfiehlt sich eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung zu verfassen. Bei unverheirateten Paaren sollte jeweils eine einzelne Verfügung verfasst werden.

Die Sorgerechtsverfügung kann beim Nachlassgericht oder beim beauftragten Vormund hinterlegt werden.

Die Sorgerechtsverfügung sollte einmal jährlich auf ihre Aktualität hin überprüft und gegebenenfalls veränderten Umständen angepasst werden.




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