Reisegepäckversicherung, Urteile

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  • Diebstahl, Koffer im Zug nach kurzem Nickerchen gestohlen

Sachverhalt:
Eine Reisende befand sich auf der Zugfahrt von Weimar nach Halle. Ihr Koffer war neben ihrem Sitz abgestellt, so dass er ständig im Blick war. Nur kurz war sie mal eingenickt. Irgendwo auf der Fahrt war dann der Koffer verschwunden.

Entscheidung:
Keine Leistung durch den Reisegepäckversicherer.

Begründung:
Wer in einem Zugabteil, das für jeden problemlos zugänglich ist, einen Koffer unbeobachtet lässt, und dieser irgendwann gestohlen wird, kann von der Reisegepäckversicherung keinen Schadenersatz verlangen. Die Reisende hat den Diebstahl durch ihr grob fahrlässiges Verhalten begünstigt.

AG München 29.04.2004
Az. 155 C 12509/04


  • Beginn des Versicherungsschutzes der Reisegepäckversicherung

Sachverhalt:
Ein Versicherte verlud sein Reisegepäck in sein Fahrzeug. Darunter auch einen Tablet-PC. Nachdem das Fahrzeug vollständig beladen war, kehrte der Versicherte in seine Wohnung zurück um sich dort mit einem Nachbarn zu unterhalten. Die Unterhaltung dauerte ca. 2 Stunden. In der Zwischenzeit wurde das Fahrzeug aufgebrochen und der Inhalt entwendet.

Entscheidung:
Keine Leistung durch die Reisegepäckversicherung.

Begründung:
Die Reise war noch gar nicht angetreten. Der Versicherungsschutz greift erst nach Reiseantritt. Der Versicherungsnehmer hatte grob fahrlässig gehandelt, indem er wertvolle elektronische Geräte im Fahrzeug zurückließ.

AG Cottbus 10.01.2005
Az. 40 C 44/04