Mietkautionsversicherung, Urteile

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Vermieter muss Mietkautionsversicherung nicht akzeptieren


Sachverhalt:
Ein Mieter hat seinem Vermieter eine Kautionsbürgschaft einer deutschen Kautionskasse ausgehändigt. In der Bürgschaftsurkunde verbürgte sich der Versicherer für Ansprüche gegen den Mieter. Doch der Vermieter akzeptierte das nicht und verwies auf den abgeschlossenen Mietvertrag. In einer des Mietvertrages stand, in welcher Form die Mietkaution erbracht werden kann. Der Mieter konnte zwischen Alternativen wählen. Hierzu zählte auch neben der Zahlung einer Barkaution auch eine Bankbürgschaft. Da der Mieter hierzu nicht bereit war, klagte der Vermieter vor Gericht.


Entscheidung:
Vermieter muss Mietkautionsversicherung nicht akzeptieren.


Begründung:
Der Vermieter muss sich nicht mit einer Kautionsbürgschaft durch eine Mietkautionsversicherung zufriedenstellen. Der Wortlaut des Mietvertrages sieht diese Möglichkeit der Kautionserbringung nicht vor. Hierbei wurde ausgeführt, dass eine Bankbürgschaft nicht einer Bürgschaft durch eine Versicherung gleichgesetzt werden darf. Dass der Mietvertrag keine Kaution durch eine Mietkautionsversicherung vorsieht, verstößt nicht gegen Treu und Glauben, gem. § 242 BGB.

AG Lichtenberg 06.08.2014
Az. 6 C 153/14