Krankenversicherung private, Beamte

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Unabhängig vom Einkommen können Beamte und Beamtenanwärter zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.


  • Funktionsweise der Krankenversicherung für Beamte
Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe / Beteiligung an den Behandlungskosten. Die Höhe der Beihilfe hängt von der persönlichen Lebenssituation des Beihilfeberechtigten ab. So erhält ein aktiver Beamter für sich selbst 50 % Beihilfe, bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich sein Beihilfesatz auf 70 %. Der Beihilfesatz für den (berücksichtigungsfähigen) Ehegatten beträgt grundsätzlich 70 %, der für Kinder (sofern Kindergeldanspruch besteht) sogar 80 %. Für Beamte und ihre Ehepartner in Baden-Württemberg gilt allerdings für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2013 unabhängig von der Kinderzahl stets nur ein Beihilfesatz von 50 %.
Die restlichen Kosten müssen Beamte verpflichtend über die sog. private Restkostenversicherung bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Die private Krankenversicherung bietet dafür spezielle Tarife zu günstigen Konditionen an. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist dagegen eine Vollkostenversicherung, für die der Beamte den kompletten Beitrag allein trägt und die den Beihilfeanspruch nicht ergänzt sondern weitestgehend ersetzt.


  • Der Bezug der Beihilfe ist unabhängig vom Dienstverhältnis. Sie wird folgenden Personengruppen gewährt
Personen mit Dienstverhältnis auf Lebenszeit
Beamtenanwärter
Referendar im Lehramt
Personen mit Dienstverhältnis in Ausbildung - Hier ist die Beihilfe auf die Ausbildungsdauer begrenzt.


  • Besonderheiten bei Beamten
Die Beihilfe wird nicht allen Beamten automatisch gewährt. Einige Berufsgruppen unterliegen der sog. Heilfürsorge. Das Konzept ist grundsätzlich gleich wie bei der Beihilfe, jedoch übernimmt der Dienstherr teilweise sogar die gesamten Behandlungskosten. Je nach Bundesland wird unterschieden, welche Beamten der Heilfürsorge zuzuordnen sind. Im Regelfall sind dies jedoch
Vollzugsbeamte der Bundespolizei,
Beamte einiger Berufsfeuerwehren,
Justizvollzugsbeamte.
Die Angehörigen sind nicht heilfürsorgeberechtigt, jedoch beihilfeberechtigt, sofern sie nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.


  • Besonderheit bei Beamtenkindern im Studium
Oftmals entscheiden sich die Kinder von Beamten auch während des Studiums für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung. Dazu müssen Sie innerhalb der ersten 3 Studienmonate eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Die Entscheidung für die private Krankenversicherung gilt dann für die gesamte Studiendauer! Studenten sind bis zu ihrem 25. Lebensjahr beihilfeberechtigt und profitieren von den günstigen Beiträgen der Restkostenversicherung. Danach wird ein vergünstigter Studententarif veranschlagt, der in etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Ab dem 30. Lebensjahr sind in der gesetzlichen Krankenversicherung die Studententarife nicht mehr gültig, während in der privaten Krankenversicherung oft noch bis zum 39. Lebensjahr ein vergünstigter Tarif in Anspruch genommen werden kann. Danach erheben die privaten Krankenversicherer die Normalprämie. Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für Studenten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Erst bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (auch während des Studiums) werden Studenten wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.


Siehe auch
Krankenversicherung private, freie Heilfürsorge


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