Elementarversicherung, Urteile

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Niederschlagswasser in der Elementarversicherung


Sachverhalt:
Im Juni 2008 ging ein Gewitter mit Starkregen nieder, das auch das Grundstück des Klägers – Versicherungsnehmers- traf. Am selben Tag zeigte der Kläger schriftlich an, dass Niederschlagswasser in einem als Wohnraum eingerichteten Kellerraum des versicherten Anwesens eingedrungen ist und ein Schaden entstanden ist. Nachdem ein Mitarbeiter der beklagten Versicherungsgesellschaft das Versicherungsgrundstück angesehen hatte, wurde die Regulierung des Schadens abgelehnt. Der Versicherungsnehmer schilderte den Schaden folgendermaßen: Im Lichtschacht vor dem Kellerfenster hatte sich aufgrund des Niederschlags das Regenwasser bis zu einer Höhe von ca. 1/3 des Kellerfensters gestaut. Das angestaute Regenwasser ist dann unterhalb der Fensterbank durch eine Bauanschlussfuge eingedrungen und an der Kellerwand entlang auf den Kellerboden gelaufen. Wobei die Wand und der Boden durchfeuchtet worden sind. Der Kellerboden wurden überschwemmt und das Wasser ist an den Randfugen in die Dämmung des Bodens eingedrungen. Schadenhöhe 6.601,64 Euro.


Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.


Begründung:
Ein bestimmungsgemäßer Überschwemmungsschaden liegt nicht vor. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund von mangelnder Entwässerung fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Elementarversicherung.

OLG Karlsruhe 20.09.2011
Az. 12 U 92/11