Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br />
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br />
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br />
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br />
- Die Unfallstelle muss gesichert werden (Schadenminderungspflicht).<br />
- Polizei und Feuerwehr ist ggf. zu verständigen.
- Die Unfallstelle muss ggf. gesichert werden (Schadenminderungspflicht).<br />


- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br />
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br />

Version vom 25. Juni 2017, 07:06 Uhr

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

- Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("zur Gefahrengruppeneinteilung");

- Gesundheitszustand und gesundheitliche Vorschäden, Vorerkrankungen;

- bereits bestehende Unfallversicherungen.

  • Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit

- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.

- Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall

- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
- Ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen.

- Es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben.

- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
.
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
- Polizei und Feuerwehr ist ggf. zu verständigen. - Die Unfallstelle muss ggf. gesichert werden (Schadenminderungspflicht).

- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.