Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br />
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Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen:<br />
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen.<br />
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
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- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
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- Gesundheitszustand und Vorschäden;
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- bereits bestehender Versicherungschutz.<br />
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* '''Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit'''<br />
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- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
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- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
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- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
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- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
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- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist geben
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- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss gegeben
 Werden<br />
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.


Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.
Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.

Version vom 25. Juni 2017, 06:40 Uhr

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen.
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");

- Gesundheitszustand und Vorschäden;

- bereits bestehender Versicherungschutz.

  • Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit

- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.

- es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Anzeigepflicht, Auskunfstpflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall

- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen

- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben

- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen

- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss gegeben
 Werden
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.

Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.