Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 22: Zeile 22:
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br />
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br />
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br />
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br />
- Die Unfallstelle muss gesichert werden (Schadenminderungspflicht).<br />
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br />
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br />

Version vom 25. Juni 2017, 07:05 Uhr

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

- Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("zur Gefahrengruppeneinteilung");

- Gesundheitszustand und gesundheitliche Vorschäden, Vorerkrankungen;

- bereits bestehende Unfallversicherungen.

  • Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit

- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.

- Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall

- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
- Ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen.

- Es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben.

- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
.
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
- Die Unfallstelle muss gesichert werden (Schadenminderungspflicht).

- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.