Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ * '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br /> Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen: - Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahr…“)
 
Zeile 2: Zeile 2:
* '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br />
* '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br />


Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen:
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen:<br />
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
<br />
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
<br />
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
<br />
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
<br />
Zeile 17: Zeile 17:


- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, <br />
- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, <br />
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- ein Arzt ist hinzuzuziehen.
<br />
- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen
<br />
- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen
<br />
- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
<br />
- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
<br />

Version vom 25. Juni 2017, 08:38 Uhr

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen:
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");

- Gesundheitszustand und Vorschäden;

- bereits bestehender Versicherungschutz.


  • Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit

- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.

- es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.

  • Anzeigepflicht, Auskunfstpflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall

- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.

- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen

- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben

- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen

- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist geben

- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.

Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.