Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Antrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Antrag des Versicherten auf Erwerbsminderungsrente beginnt das Verfahren zur Prüfung und Feststellung der Erwerbsminderung des Versicherten. Die Einleitung eines Rentenverfahrens kann im Einzelfall auch auf der Grundlage eines vorausgegangenen Rehabilitationsverfahrens erfolgen.
Mit dem Antrag des Versicherten auf Erwerbsminderungsrente beginnt das Verfahren zur Prüfung und Feststellung der Erwerbsminderung des Versicherten. Die Einleitung eines Rentenverfahrens kann im Einzelfall auch auf der Grundlage eines vorausgegangenen Rehabilitationsverfahrens erfolgen.
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Aktuelle Version vom 29. November 2018, 11:31 Uhr

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Versicherte nur erhalten, wenn dieser einen Antrag darauf stellt.

Die beste Möglichkeit für den Versicherten ist es, wenn dieser zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträger geht und alle Versicherungsdokumente zur Antragstellung mitbringt.

Zudem hat der Versicherte die Möglichkeit eine Person seines Vertrauens mit der Antragstellung zu beauftragen, falls der Versicherte nicht selbst kommen kann. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht sollte der Versicherte seiner Person des Vertrauens erteilen.

Der Versicherte kann die Erwerbsminderungsrente auch formlos beantragen. Dann erhält dieser alle notwendigen Formulare von seinem Rentenversicherungsträger zugesendet.

Die Formulare erhält der Versicherte auch bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenberatern oder Versichertenältesten sowie in den Versichertenämtern der Stadt- und Landkreise.

Mit dem Antrag des Versicherten auf Erwerbsminderungsrente beginnt das Verfahren zur Prüfung und Feststellung der Erwerbsminderung des Versicherten. Die Einleitung eines Rentenverfahrens kann im Einzelfall auch auf der Grundlage eines vorausgegangenen Rehabilitationsverfahrens erfolgen.



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