Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen.
Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen.


 
Nach der Honorarvereinbarung  wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart oder die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die RVG stellt die Höchstgrenzen dar, mehr wird, muss der Versicherer nicht leisten.<br />
Entweder schließt er mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung ab (z. B. können Stundensätze vereinbart werden) oder er rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren ab.
 
Die Gebühren nach dem RVG stellen die Höchstgrenze der zu übernehmenden Gebühren für den Versicherer dar. Hat der VN eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so übernimmt der Versicherer nicht mehr, als nach dem RVG an Gebühren entstanden wären.


Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet.
Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet.

Version vom 4. Oktober 2020, 08:54 Uhr

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Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen.

Nach der Honorarvereinbarung wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart oder die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die RVG stellt die Höchstgrenzen dar, mehr wird, muss der Versicherer nicht leisten.

Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet.





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