Krankenversicherung gesetzliche, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. Dezember 2017, 08:35 Uhr


Ordentliches Kündigungsrecht

Die gesetzliche Krankenkasse schreibt eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 18 Monaten vor. Erst dann kann ein Kassenwechsel erfolgen. Eine Kündigung kann mit einer Frist von zwei Monaten erfolgen, d.h. Die Kündigung wird zum Ende des übernächsten Monats gültig.

Haben Sie sich für Wahltarife der Kasse entschieden kann die Bindefrist bis zu drei Jahre betragen. Erst dann können Sie wechseln.


Beispiel zum Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung vom Zusatzbeitrag

Arbeitnehmer versicherungspflichtig, Mitglied seit 01-01-2015
Zusatzbeitrag von 1,3 % der Krankenkasse ab 01-01-2016
Mitteilung der Krankenkasse bis spätestens 31-12-2015
Sonderkündigung ist möglich zum 31-01-2016
Vorlage der Bescheinigung für den Arbeitgeber bis zum . 31-03-2016


Innerhalb der Kündigungsfrist muss die neue Krankenkasse gewählt sein. Dem Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Monaten ein Nachweis erbracht werden.


Schlagwort: Kündigung GKV, Sonderkündigungsrecht, Erhöhung des Zusatzbeitrages


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