Krankenversicherung gesetzliche, Elternzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Krankenversicherung gesetzliche, Elternzeit<br />


Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder kostenfrei mitversichert. Auch während der Elternzeit sind diese beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass diese vor Beginn der Elternzeit als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse angehört haben. Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist.
Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder kostenfrei mitversichert. Auch während der Elternzeit sind diese beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass diese vor Beginn der Elternzeit als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse angehört haben. Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Version vom 18. Juli 2017, 12:31 Uhr

Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienmitglieder kostenfrei mitversichert. Auch während der Elternzeit sind diese beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass diese vor Beginn der Elternzeit als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse angehört haben. Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Ist hingegen der Ehepartner privat krankenversichert, wird geprüft, ob die Bedingungen zur Beitragsfreiheit gegeben sind. Folgendermassen erfolgt die Prüfung:

Die Einkommen der in Elternzeit befindlichen Person und das Einkommen des privat Versicherten Ehepartners werden addiert. Für jedes bereits vorhandene Kind erfolgt eine Anrechnung des sog. Abzugsbetrages an das Familieneinkommen. Dieses wird halbiert und ergibt das sogenannte anrechenbare Einkommen.

Auf Grundlage des anrechenbaren Einkommens wird der aktuelle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (inkl. Evtl. Zusatzbeitrag) veranschlagt. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung.

Bei unverheirateten Personen wird das eigene Einkommen während der Elternzeit zur Beitragsberechnung verwendet. Ist kein Einkommen vorhanden, so wird das sog. Mindestbemessungseinkommen zur Beitragsermittlung für die gesetzliche Krankenversicherung verwendet.

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