Krankenversicherung gesetzliche, Arbeitslosigkeit

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Alle Personen unterliegen bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Sozialen Pflegepflichtversicherung, wenn Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen wird.

Privatversicherte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung befreien lassen und somit die private Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung fortsetzen. Voraussetzung dafür ist, daß der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit privat versichert war und daß für ihn weiterhin privater Versicherungsschutz besteht, dessen Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Eine Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich und bei der Krankenkasse zu beantragen.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit zu 100% übernommen. Es besteht eine Begrenzung auf die Höhe der Beiträge, die duch das Bundesamt für Arbeit zu zahlen wäre wenn eine Pflichtversicherung bestände.


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Schlagwort: Arbeitslosigkeit