Erbschaftssteuer / Freibeträge: Unterschied zwischen den Versionen

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! Personen und Steuerklasse !! geltende Freibeträge
Steuer-
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klasse
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner || 500.000
 
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Personenkreis
| Eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder, sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern || 400.000
 
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geltende
| Enkel und Kinder von Stiefkindern || 200.000
Freibeträge
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| weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe) || 100.000
I
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| Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten) || 20.000
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
|-
 
| Personen der Steuerklasse III || 20.000
500.000 Euro
|}
 
Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind)
 
400.000 Euro
 
Enkelkind, das anstelle des Kindes/ Stiefkindes des
Erblassers erbt, wenn dieses bereits gestorben ist
 
400.000 Euro
 
Enkelkind, Stiefenkelkind,
 
200.000 Euro
 
Urenkel und weitere Abkömmlinge
 
100.000 Euro
 
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
 
100.000 Euro
 
II.
 
Eltern und Großeltern bei Schenkungen
 
Geschwister (auch Halbgeschwister)
 
Nichte und Neffe
 
Stiefeltern
 
Schwiegereltern und Schwiegerkinder
 
geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer
aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
 
20.000 Euro
 
III
 
Alle übrigen Erwerber
 
20.000 Euro


Daneben können die überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen.
Daneben können die überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen.

Version vom 2. Mai 2018, 10:11 Uhr

Personen und Steuerklasse geltende Freibeträge
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder, sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 €
Enkel und Kinder von Stiefkindern 200.000 €
weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe) 100.000 €
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten) 20.000 €
Personen der Steuerklasse III 20.000 €

Daneben können die überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen.


👁 Siehe auch: Erbfolge
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuer
👁 Siehe auch: [[ ]]
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuerversicherung
Schlagwort: Erbschaft, Nachlass, Nachlassverfügung


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