Erbfolge: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz bestimmt, sofern kein Testament vorliegt, wer erbt.
Das Gesetz bestimmt, sofern kein Testament vorliegt, wer erbt.
Der Verwandtschaftsgrad und der eheliche Güterstand ist bestimmend.
Der Verwandtschaftsgrad und der eheliche Güterstand ist bestimmend.
Mit dem Testament wird das gesetzliche Erbrecht außer Kraft gesetzt. Ausnahme sind Anteile nach dem Pflichtteilsrecht.  
Mit dem Testament wird das gesetzliche Erbrecht außer Kraft gesetzt. Ausnahme sind Anteile nach dem Pflichtteilsrecht. <br />
 
 
* '''Die Arten der Erbfolge.'''<br />
 
- Vorweggenommene Erbfolge – Vererben zu Lebzeiten
 
Unterschieden werden muss zunächst die vorweggenommene Erbfolge. Diese macht es möglich, Angehörigen schon zu Lebzeiten solche Teile des künftigen Nachlasses zukommen zu lassen, die ihnen im Erbfall ohnehin zugestanden hätten.
 
- Gewillkürte Erbfolge – Vererben mit Testament/Erbvertrag
 
Eine weitere Art ist die gewillkürte Erbfolge. Das heißt, dass der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag Aussagen darüber trifft, wer nach seinem Ableben was aus dem Nachlass erhalten soll. Gegebenenfalls kann er auch entsprechende Rangfolgen festlegen – z. B. erst soll sein Sohn das Haus erben und nach dessen Tod sein Enkel.
 
- Gesetzliche Erbfolge – Vererben ohne Testament/Erbvertrag
 
Die dritte Art ist die gesetzliche Erbfolge. Hat der Erblasser zu Lebzeiten keinerlei Anordnungen über die spätere Verteilung seines Vermögens getroffen, richtet sich dies nach seinen Verwandtschaftsverhältnissen und seiner Familienkonstellation.
 
 





Version vom 24. April 2018, 10:48 Uhr

Das Gesetz bestimmt, sofern kein Testament vorliegt, wer erbt. Der Verwandtschaftsgrad und der eheliche Güterstand ist bestimmend. Mit dem Testament wird das gesetzliche Erbrecht außer Kraft gesetzt. Ausnahme sind Anteile nach dem Pflichtteilsrecht.


  • Die Arten der Erbfolge.

- Vorweggenommene Erbfolge – Vererben zu Lebzeiten

Unterschieden werden muss zunächst die vorweggenommene Erbfolge. Diese macht es möglich, Angehörigen schon zu Lebzeiten solche Teile des künftigen Nachlasses zukommen zu lassen, die ihnen im Erbfall ohnehin zugestanden hätten.

- Gewillkürte Erbfolge – Vererben mit Testament/Erbvertrag

Eine weitere Art ist die gewillkürte Erbfolge. Das heißt, dass der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag Aussagen darüber trifft, wer nach seinem Ableben was aus dem Nachlass erhalten soll. Gegebenenfalls kann er auch entsprechende Rangfolgen festlegen – z. B. erst soll sein Sohn das Haus erben und nach dessen Tod sein Enkel.

- Gesetzliche Erbfolge – Vererben ohne Testament/Erbvertrag

Die dritte Art ist die gesetzliche Erbfolge. Hat der Erblasser zu Lebzeiten keinerlei Anordnungen über die spätere Verteilung seines Vermögens getroffen, richtet sich dies nach seinen Verwandtschaftsverhältnissen und seiner Familienkonstellation.





👁 Siehe auch: Testament
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuer / Freibeträge
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuerversicherung



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