Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person

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Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person

Das Bezugsrecht (Zahlungsempfänger im Versicherungsfall oder bei Ablauf) wird durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht, kann der VN einseitig dieses Bezugsrecht ändern. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugrecht so ist eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

In der

  • privaten Unfallversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall bestimmt,
  • privaten Lebensversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt,
  • privaten Rentenversicherung wird die bezugsberechtigte Person im Todesfall und Erlebensfall bestimmt.


Schlagwort: Bezugsrecht, widerrufliches Bezugsrecht, unwiderrufliches Bezugsrecht, bezugsberechtigte Person