Berufsunfähigkeitsversicherung, ärztliche Gutachten: Unterschied zwischen den Versionen

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Meist notwendig, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Das Gutachten muss klar und eindeutig darlegen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die derzeitige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch bei psychischen Erkrankungen ist ein entsprechendes Gutachten notwendig. Versicherer behalten sich das Recht vor, ein Zweitgutachten von einem unabhängigen Mediziner einzuholen, bevor sie zahlen. Bei langandauernder Berufsunfähigkeit muss man oft in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 5 Jahre) ein neues Gutachten vorlegen. Die Versicherer verzichten jedoch hierauf, wenn die vorliegende Erkrankung keine Aussicht auf Genesung bietet.
Meist notwendig, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Das Gutachten muss klar und eindeutig darlegen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die derzeitige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch bei psychischen Erkrankungen ist ein entsprechendes Gutachten notwendig. Versicherer behalten sich das Recht vor, ein Zweitgutachten von einem unabhängigen Mediziner einzuholen, bevor sie zahlen. Bei langandauernder Berufsunfähigkeit muss man oft in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 5 Jahre) ein neues Gutachten vorlegen. Die Versicherer verzichten jedoch hierauf, wenn die vorliegende Erkrankung keine Aussicht auf Genesung bietet.
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Version vom 15. März 2018, 08:48 Uhr

Meist notwendig, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Das Gutachten muss klar und eindeutig darlegen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die derzeitige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch bei psychischen Erkrankungen ist ein entsprechendes Gutachten notwendig. Versicherer behalten sich das Recht vor, ein Zweitgutachten von einem unabhängigen Mediziner einzuholen, bevor sie zahlen. Bei langandauernder Berufsunfähigkeit muss man oft in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 5 Jahre) ein neues Gutachten vorlegen. Die Versicherer verzichten jedoch hierauf, wenn die vorliegende Erkrankung keine Aussicht auf Genesung bietet.



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