Berufsunfähigkeitsversicherung, abstrakte und konkrete Verweisung

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Der Versicherer kann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer, der versicherten Person auf eine andere abstrakte Erwerbstätigkeit verweisen. Hat der Versicherte schon eine neue Tätigkeit/Arbeit aufgenommen, kann der Versicherer hierauf verweisen. Dies wird als konkrete Verweisung bezeichnet. Der Versicherer kann und wird in diesen Fällen die Leistung verweigern.

⚠️  Verzichtet der Versicherer in seinen tarifbedingungen auf das Verweisungsrecht, besteht Leistungspflicht !


Schlagwort: Verweisung, abstrakte Verweisung, konkrete Verweisung



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