Modellhalterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern diese in Höhen von mehr als 30 Meter über Grund oder Wasser betrieben werden können | |||
* ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge solange sich diese im Luftraum befinden. | |||
'''Versicherbare Modellsportgeräte''' | |||
In der Modellhalterhaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gewährt für die nachfolgenden Modellsportgeräte: | |||
* Flugmodelle bis zu einem Abfluggewicht von 150 kg | |||
* Schiffsmodelle | |||
* Automodelle |
Version vom 19. Juni 2017, 14:03 Uhr
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Die Modellhalterhaftpflichtversicherung findet ihre Regelung in der Lufthaftpflichtversicherung gem. § 1 Luftverkehrsgesetz.
Zu den Luftfahrzeugen gehören:
- Flugzeuge
- Drehflügler
- Luftschiffe
- Segelflugzeuge
- Motorsegler
- Frei- und Fesselballone
- Rettungsfallschirme
- Flugmodelle
- Luftsportgeräte
- Raumfahrzeuge
- Raketen
- Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern diese in Höhen von mehr als 30 Meter über Grund oder Wasser betrieben werden können
- ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge solange sich diese im Luftraum befinden.
Versicherbare Modellsportgeräte
In der Modellhalterhaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gewährt für die nachfolgenden Modellsportgeräte:
- Flugmodelle bis zu einem Abfluggewicht von 150 kg
- Schiffsmodelle
- Automodelle