Modellhalterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Modellhalterhaftpflichtversicherung findet ihre Regelung in der Lufthaftpflichtversicherung gem. § 1 Luftverkehrsgesetz.
'''Zu den Luftfahrzeugen gehören:'''
* Flugzeuge
* Drehflügler
* Luftschiffe
* Segelflugzeuge
* Motorsegler
* Frei- und Fesselballone
* Rettungsfallschirme
* Flugmodelle
* Luftsportgeräte
* Raumfahrzeuge
* Raketen
* Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern diese in Höhen von mehr als 30  Meter über Grund oder Wasser betrieben werden können
* ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge solange sich diese im Luftraum befinden.
'''Versicherbare Modellsportgeräte'''
In der Modellhalterhaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gewährt für die nachfolgenden Modellsportgeräte:
* Flugmodelle bis zu einem Abfluggewicht von 150 kg
* Schiffsmodelle
* Automodelle

Version vom 19. Juni 2017, 14:03 Uhr

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Die Modellhalterhaftpflichtversicherung findet ihre Regelung in der Lufthaftpflichtversicherung gem. § 1 Luftverkehrsgesetz.

Zu den Luftfahrzeugen gehören:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler
  • Luftschiffe
  • Segelflugzeuge
  • Motorsegler
  • Frei- und Fesselballone
  • Rettungsfallschirme
  • Flugmodelle
  • Luftsportgeräte
  • Raumfahrzeuge
  • Raketen
  • Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern diese in Höhen von mehr als 30 Meter über Grund oder Wasser betrieben werden können
  • ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge solange sich diese im Luftraum befinden.

Versicherbare Modellsportgeräte

In der Modellhalterhaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gewährt für die nachfolgenden Modellsportgeräte:

  • Flugmodelle bis zu einem Abfluggewicht von 150 kg
  • Schiffsmodelle
  • Automodelle