Nachhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
943 Bytes hinzugefügt ,  13:05, 23. Mär. 2017
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 16: Zeile 16:


'''Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.'''<br />
'''Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.'''<br />
'''§ 254 BGB ''' (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
[[Datei:list-klein.png|frameless|miniatur]] [http://www.versicherungen.org/mediawiki/index.php?title=Kategorie:Versicherung_Allgemein&mobileaction=toggle_view_mobile  Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]<br />
Schlagwort: Mitverschulden
[[Category:Versicherung_Allgemein]]


Schlagwort: Nachhaftung, Nachhaftungsversicherung
Schlagwort: Nachhaftung, Nachhaftungsversicherung
45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü