Privathaftpflichtversicherung, VVG §§ 149 bis 158 k: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Versicherungsvertragsgesetz (Bundesgesetz) sind die Rechte der Versicherer wie der Versicherungsnehmer geregelt. In den Bestimmungen für die einzelnen Versicherungszweige sind Im 2. Abschnitt, Haftpflichtversicherung  §§ 149 bis 158k, die Regelungen für die private Haftpflichtversicherung enthalten.
Im <big>'''Versicherungsvertragsgesetz'''</big> (Bundesgesetz) sind die Rechte der Versicherer wie der Versicherungsnehmer geregelt. In den Bestimmungen für die einzelnen Versicherungszweige sind Im 2. Abschnitt, Haftpflichtversicherung  §§ 149 bis 158k, die Regelungen für die private Haftpflichtversicherung enthalten.




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