Privathaftpflichtversicherung, Schlüsselschaden: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 41: Zeile 41:
:Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schlüssel zu Einrichtungen und Gebäuden, die vom Versicherungsnehmer für eigene Zwecke nutzt. Darunter fallen auch freiberufliche, gewerbliche und  betriebliche Zwecke durch den Versicherungsnehmer. Wie z.B. Tätigkeiten als Hausmeister- oder verwalter oder Sicherheitsdienstmitarbeiter.
:Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schlüssel zu Einrichtungen und Gebäuden, die vom Versicherungsnehmer für eigene Zwecke nutzt. Darunter fallen auch freiberufliche, gewerbliche und  betriebliche Zwecke durch den Versicherungsnehmer. Wie z.B. Tätigkeiten als Hausmeister- oder verwalter oder Sicherheitsdienstmitarbeiter.


- Nicht unter das Abhandenkommen des Schlüssels fällt das Vergessen in der Wohnung und der Schlüsselnotdienst muss gerufen werden. <br />
:- Nicht unter das Abhandenkommen des Schlüssels fällt das Vergessen in der Wohnung und der Schlüsselnotdienst muss gerufen werden. <br />
- Wird beim Aufschliessen der Wohnung oder des Gebäudes der Schlüssel abgebrochen, so handelt es sich nicht um einen Sachschaden im Sinne der Privathaftpflichtversicherung<br />
:- Wird beim Aufschliessen der Wohnung oder des Gebäudes der Schlüssel abgebrochen, so handelt es sich nicht um einen Sachschaden im Sinne der Privathaftpflichtversicherung<br />
- Auch Folgeschäden durch den Verlust eines Schlüssels sind im Rahmen des Bausteins Schlüsselverlustschäden nicht im Versicherungsschutz abgedeckt.<br />
:- Auch Folgeschäden durch den Verlust eines Schlüssels sind im Rahmen des Bausteins Schlüsselverlustschäden nicht im Versicherungsschutz abgedeckt.<br />


* '''Absicherung Schlüsselverlustrisiko für Arbeitgeber'''<br />
* '''Absicherung Schlüsselverlustrisiko für Arbeitgeber'''<br />
45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü