Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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sieht jedoch auch vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.
Gefährdungshaftung<br />
 
 
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung oder eines Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br />
 
Haftung basierend auf Gefährdung:<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier<br />
Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer<br />
Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter<br />
Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung<br />
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen<br />
Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel<br />
Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen<br />
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge<br />
Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen<br />


Haftung basierend auf Gefährdung:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier
Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer
Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter
Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen
Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel
Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge
Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen
   
   
Beispiel / Textauszug § 7 StVG "(1) Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"
Beispiel / Textauszug § 7 StVG "(1) Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"
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"(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."
"(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."


Im Rahmen der Haftpflicht besteht Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.Ö
Im Rahmen der Haftpflicht besteht Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
 
 
 
Schlagwort: Haftung, Gefährdungshaftung
 
[[Category:Versicherung_Allgemein]]

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