D&O, neue Tochtergesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:<br />
Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:<br />


* Gesellschaften, die an der Börse notiert sind
* Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen
* Pensionskassen
* Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada
* Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden


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