Kapitallebensversicherung, Überschussbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 17: Zeile 17:
Zum Ablauf des Versicherungsvertrages wird noch der sog. Schlussüberschuss gewährt, der mit der Ablaufleistung zur Auszahlung kommt. Unter den Schlussüberschuss fallen z.B. Buchgewinne des Versicherers (Kursgewinne aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren).
Zum Ablauf des Versicherungsvertrages wird noch der sog. Schlussüberschuss gewährt, der mit der Ablaufleistung zur Auszahlung kommt. Unter den Schlussüberschuss fallen z.B. Buchgewinne des Versicherers (Kursgewinne aus Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren).


Gesetzliche Grundlage der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ist §153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Gesetzliche Grundlage der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ist §153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).<br />
 


👁 Siehe auch: [[Kapitallebensversicherung, Garantiezins]]<br />
👁 Siehe auch: [[Kapitallebensversicherung, Garantiezins]]<br />


Schlagwort: Überschussbeteiligung, Überschuss Kapitallebensversicherung, <br />
Schlagwort: Überschussbeteiligung, Überschuss Kapitallebensversicherung, <br />

Navigationsmenü