Privatrechtsschutzversicherung, örtlicher Geltungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 10: Zeile 10:
|}
|}
</center>
</center>
Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira. Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein.
Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. '''Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira.''' Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein.




45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü