Stutenträchtigkeitsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 32: Zeile 32:




Leibesfrucht - Fohlenversicherung
Die Leibesfruchtversicherung bzw. Fohlenversicherung versichert den finanziellen Wert des ungeborenen Fohlens ab. Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen und das Fohlen während der Geburt versterben werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
Folgende Leistungsbeschränkungen der Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung
Verstirbt das Fohlen ab dem 7 Trächtigkeitsmonat der Stute bis einschließlich dem 28. Tag nach der Geburt werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme augezahlt. Verstirbt das Fohlen ab dem 29. Tag nach der Geburt werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
Beitrag zur Leibesfruchtversicherung
Der Beitrag zur Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Versicherungssumme.
Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
Die Leibesfruchtversicherung muss rechtzeitig vor der Geburt des Fohlens abgeschlossen werden. Den gewünschten Versicherungsschutz im Nachhinein zu erhalten ist nicht möglich.
Nottötung
Zusätzlich gilt für die Trächtigkeitsversicherung und die Leibesfruchtversicherung / Fohlenversicherung, dass bei einer Nottötung die tariflich vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt wird.
Eine Nottötung kann erforderlich sein, wenn z.B:
die Stute oder das Fohlen nachweislich nicht überleben können
eine lebensbedrohliche Verletzung besteht




45.034

Bearbeitungen

Navigationsmenü