Hundehaftpflichtversicherung, Fragen und Antworten: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 147: Zeile 147:
|-
|-
|}
|}
Nach § 833 BGB haftet der Hundehalter auch ohne jegliches Eigenverschulden. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als '''Tierhalter''' für die Gefahren, die hiervon ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Siehe § 833 BGB.


{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
45.033

Bearbeitungen

Navigationsmenü