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Pflegepflichtversicherung gesetzliche, tatsächliche Pflegekosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Pflegekosten stehen die Pflegesachleistungen der Pflegepflichtversicherung gegenüber. Die Pflegesachleistungen dürfen nur bei einem ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, nicht jedoch bei der Pflege durch einen Angehörigen. Die Höhe der Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad abhängig.  
Den Pflegekosten stehen die Pflegesachleistungen der Pflegepflichtversicherung gegenüber. Die Pflegesachleistungen dürfen nur bei einem ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, nicht jedoch bei der Pflege durch einen Angehörigen. Die Höhe der Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad abhängig.  


Die Höhe der Sachleistungen bei ambulanter Pflege betragen:
*'''Die Höhe der Sachleistungen bei ambulanter Pflege betragen:'''<br />


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'''Höhe der Pflegekosten durch pflegende Angehörige'''
* '''Höhe der Pflegekosten durch pflegende Angehörige'''


Wird die ambulante häusliche Pflege des Pflegebedürftigen durch einen Angehörigen durchgeführt, so werden die Pflegesachleistungen durch das Pflegegeld ersetzt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Wird die ambulante häusliche Pflege des Pflegebedürftigen durch einen Angehörigen durchgeführt, so werden die Pflegesachleistungen durch das Pflegegeld ersetzt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
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'''Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson'''
* '''Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson'''


Fällt die Pflegeperson aufgrund Urlaub oder Krankheit aus, so muss zeitweilig die Pflege oftmals von einem Pflegedienst erledigt werden. Hierfür können Leistungen von der der Pflegekasse beantragt werden, der sog. Verhinderungspflege. Es steht ein jährlicher Betrag in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung. Die Pflege kann bis zu 42 Kalendertage jährlich durch einen Pflegedienst übernommen werden.
Fällt die Pflegeperson aufgrund Urlaub oder Krankheit aus, so muss zeitweilig die Pflege oftmals von einem Pflegedienst erledigt werden. Hierfür können Leistungen von der der Pflegekasse beantragt werden, der sog. Verhinderungspflege. Es steht ein jährlicher Betrag in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung. Die Pflege kann bis zu 42 Kalendertage jährlich durch einen Pflegedienst übernommen werden.
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