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Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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- Lehrer, <br />
- Lehrer, <br />
- Ausbilder,<br />
- Ausbilder,<br />
- nicht abschließend. '''
- nicht abschließend.  


Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich.
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