Produkthaftpflichtversicherung, Quasihersteller: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 4 des Produkthaftungsgesetzes''' <br />
'''§ 4 des Produkthaftungsgesetzes''' <br />
besagt, dass derjenige als Quasihersteller angesehen wird, der "sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“.
besagt, dass derjenige als Quasihersteller angesehen wird, der "sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“.<br />
 


👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]]<br />
👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]]<br />
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