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Das Schiedsgutachterverfahren kann dann Anwendung finden, wenn eine Deckungskostenabsage vom Versicherer erklärt wurde. Durch einen Sachverstänigen/Gutachter bzw. Rechtsanwalt erfolgt dann eine Überprüfung. Dieser Rechtsanwalt muss wenigstens seit fünf Jahren zugelassen sein. Die zuständige Rechtsanwaltskammer bestimmt diesen Anwalt. Die Entscheidung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Ergebnis/Entscheidung ist für den Versicherer bindend. Für den Versicherungsnehmer jedoch nicht. Ihm steht der Weg zur Deckungsklage offen. | |||
'''Siehe auch:''' <br /> | |||
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsablehnung durch Versicherer ]] <br /> | |||
[[Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid ]] <br /> | |||
[[Privatrechtsschutzversicherung, Deckungsklage ]] <br /> | |||
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Schlagwort: Schiedsgutachten | |||
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[[Category:Privatrechtsschutzversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] | [[Category:Privatrechtsschutzversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |