Wiederherstellungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wiederherstellungsklausel stellt eine Bestimmung in der Sachversicherung (z.B: Gebäude- und Hausratversicherung) dar. Hierbei wird die Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung tatsächlich der Wiederherstellung oder Neubeschaffung der versicherten Sache gesichert ist.<br />


Wiederbeschaffungsklause
Die Wiederherstellungsklausel stellt eine Bestimmung in der Sachversicherung (z.B: Gebäude- und Hausratversicherung) dar. Hierbei wird die Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung tatsächlich der Wiederherstellung oder Neubeschaffung der versicherten Sache gesichert ist.
Unterschieden wird zwischen einfacher und strenger Klausel. Die „einfache“ Wiederherstellungsklausel findet sich nicht mehr in den derzeitigen, modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Unterschieden wird zwischen einfacher und strenger Klausel. Die „einfache“ Wiederherstellungsklausel findet sich nicht mehr in den derzeitigen, modernen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.
Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.<br />
 


§ 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Wiederherstellungsklausel
Wiederherstellungsklausel
1. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungszeitwert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.
1. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungszeitwert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.<br />
2. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
 
2. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist<br />
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