Umweltschadenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach dem Umweltschadengesetz vom 14-11-2007 haften Verursacher von Umweltschäden nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern. Es besteht die Verpflichtung zur Sanierung.
Nach dem Umweltschadengesetz vom 14-11-2007 haften Verursacher von Umweltschäden nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern. Es besteht die Verpflichtung zur Sanierung.
Eine Umwelthaftpflichtversicherung ist oft unzureichend
Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet nur Versicherungsschutz für privatrechtliche Schadenersatzansprüche, beispielsweise wenn Personen durch Umweltschäden zu Schaden kommen. Die Umweltschadenversicherung hingegen bezieht sich auf Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben, zum Beispiel wenn es um die Wiederansiedlung von geschützten Tier- oder Pflanzenarten geht.
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