Privathaftpflichtversicherung, Mietsachschaden: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:


Sachen beziehen. Hiermit ist also auch die Mietwohnung betroffen.  
Sachen beziehen. Hiermit ist also auch die Mietwohnung betroffen.  
  Die Deckungserweiterung "Mitsachschaden" ermöglicht aber den Einschluss dieser Schadenersatzansprüche. Zu klären ist ob diese Deckung auch für den Hotelaufenthalt und/oder das Ferienhaus gilt.
  Die Deckungserweiterung "Mitsachschaden" ermöglicht aber den Einschluss dieser Schadenersatzansprüche. Zu klären ist ob diese Deckung auch für den Urlaub bei einem Hotel- und dem Ferienhausaufenthalt gilt.


Generell ausgeschlossen sind Schdenersatzforderungen wegen
Generell ausgeschlossen sind Schadenersatzforderungen wegen
 
* Abnutzung,
* Verschleiß,
* Einer übermäßiger Beanspruchung,
* wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen,
* Wegen Schäden an Elektro- und Gasanlagen,
* wegen Schimmelbefall.


Abnutzung,
Verschleiß,
Einer übermäßiger Beanspruchung,
wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
Wegen Schäden an Elektro- und Gasgeräten
Glasschäden und auch
Schadenersatzansprüche wegen Schimmelbefall


zu den Ausschlüssen in der privaten Haftpflichtversicherung gehören. Und viele Gesellschaften schließen sich für die Formulierung ihrer Versicherungsbedingungen diesen Mustervorgaben an.
Hinweis: Beim Thema Mietsachschaden in der Haftpflichtversicherung sind meist unbewegliche Sachen Kern der Absicherung – wie die Einbauküche. Mobile Einrichtungsgegenstände genießen diesbezüglich einen anderen Stellenwert. Auskunft drüber, wie weit der Versicherungsschutz geht und ob an die Absicherung gegen Mietsachschäden ein Selbstbehalt gekoppelt ist, geben in der Praxis die Risikobeschreibung bzw. die Besonderen Versicherungsbedingungen.
Mietsachschäden im Urlaub
Im Zusammenhang mit dem Mietsachschaden und dessen Regulation sollte man als Versicherungsnehmer nicht nur die eigenen vier Wände im Hinterkopf behalten. Immer wieder kommt es vor, dass im Urlaub etwas im Hotelzimmer zu Bruch geht. Es stellt sich natürlich die Frage, inwiefern solche Ansprüche durch eine Privathaftpflicht gedeckt sind? Grundsätzlich sind es auch hier die Versicherungsbedingungen, welche den Ausschlag geben.
Hat der Versicherer die Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder einer Ferienwohnung nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen, bleibt man als Versicherungsnehmer auf den Schadenersatzforderungen sitzen. Gerade in Tarifvarianten mit einem gehobenen Leistungsbereich ist dieser Schadensfall aber nicht selten mitversichert. Die Höhe der Deckungssumme hängt letztlich vom gewählten Tarif in der Haftpflichtversicherung ab.
XXX
XXX


Navigationsmenü