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Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte: | Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte: | ||
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III<br /> | |||
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II<br /> | |||
- Wehr- und Zivildienstleistende<br /> | |||
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'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} von monatlich {{#var:2.3}} € werden {{#var:4.1}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % . | '''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} von monatlich {{#var:2.3}} € werden {{#var:4.1}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % . | ||
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für | Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für Kinderlose {{#var:4.4}} €.'''<br /> | ||
'''Siehe auch:''' <br> | |||
[[ Pflegepflichtversicherung_gesetzliche,_Beitragsbemessungsgrenze_/_Beitragssatz_/_Höchstbeitrag]] <br /> | |||
[[Informationssystem Pflegepflichtversicherung gesetzliche |Alle Einträge zur '''Pflegepflichtversicherung gesetzliche''' anzeigen]]<span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
<center>{{BimpimV02}} | <center>{{BimpimV02}}</center> | ||