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Versicherungsmaklerauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsmaklerauftrag wird  zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann.
Der Versicherungsmaklerauftrag wird  '''zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler''' vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann.




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Der Versicherungsmakler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich in die zu zahlende Versicherungsprämie des Kunden mit einkalkuliert ist. '''Daher entstehen dem Kunden aufgrund des Versicherungsmaklerauftrages keine Kosten. Eine Vergütungsvereinbarung ist daher nicht erforderlich.'''  
Der Versicherungsmakler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich in die zu zahlende Versicherungsprämie des Kunden mit einkalkuliert ist. '''Daher entstehen dem Kunden aufgrund des Versicherungsmaklerauftrages keine Kosten. Eine Vergütungsvereinbarung ist daher nicht erforderlich.'''  


Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:
Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br />


- Vermittlung von Nettotarifen<br />
- Vermittlung von Nettotarifen<br />
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* '''Verjährung'''
* '''Verjährung'''<br />


Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, seit dem Schuldrechtsreformgesetz. Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründeten Anspruchumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektive Verjährung).  
Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, seit dem Schuldrechtsreformgesetz. Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründeten Anspruchumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektive Verjährung).  




'''Datenschutz'''
*'''Datenschutz'''<br />


Zur Abwicklung der Dienstleistung des Versicherungsmaklers ist es notwendig, dass sich der Versicherungsmakler den für den Geschäftsbetrieb notwendigen Umgang mit den Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt. Durch die Einwilligung erklärt der Versicherungsnehmer sein Einverständnis zum Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die Einwilligungserklärung hat nur dann Gültigkeit, wenn diese auf einer freien Entscheidung des Einwilligenden beruht. Der Einwilligende muss zudem wissen, wofür er einwilligt, d.h. auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht, zu welchem Zweck diese erhoben, genutzt oder verarbeitet werden soll. Wird eine pauschale Formulierung gewählt, so kann die Einwilligung als unwirksam erklärt werden. Werden besondere personenbezogene Daten, gem. § 3 Abs. 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erhoben, verarbeitet oder genutzt, so muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die Schriftform für diese Einwilligungserklärung ist vorgeschrieben, soweit eine andere Form wegen besonderer Umstände angemessen ist. Wird diese Einwilligung mit anderen Erklärungen gemeinsam in einem Dokument schriftlich vereinbart, so ist diese besonders hervorzuheben und deutlich sichtbar vom anderen Text abzusetzen.  
Zur Abwicklung der Dienstleistung des Versicherungsmaklers ist es notwendig, dass sich der Versicherungsmakler den für den Geschäftsbetrieb notwendigen Umgang mit den Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt. Durch die Einwilligung erklärt der Versicherungsnehmer sein Einverständnis zum Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die Einwilligungserklärung hat nur dann Gültigkeit, wenn diese auf einer freien Entscheidung des Einwilligenden beruht. Der Einwilligende muss zudem wissen, wofür er einwilligt, d.h. auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht, zu welchem Zweck diese erhoben, genutzt oder verarbeitet werden soll. Wird eine pauschale Formulierung gewählt, so kann die Einwilligung als unwirksam erklärt werden. Werden besondere personenbezogene Daten, gem. § 3 Abs. 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) erhoben, verarbeitet oder genutzt, so muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die Schriftform für diese Einwilligungserklärung ist vorgeschrieben, soweit eine andere Form wegen besonderer Umstände angemessen ist. Wird diese Einwilligung mit anderen Erklärungen gemeinsam in einem Dokument schriftlich vereinbart, so ist diese besonders hervorzuheben und deutlich sichtbar vom anderen Text abzusetzen.  
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